Leitentscheid, publiziert als PKG 2008 15\x3Cbr\x3E | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen der Untersu- chungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochte- nen Entscheid berührt ist und - als kumulativ erforderliche zweite Bedingung - ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Direktgeschädigten gegeben, der vom Gesetz denn auch ausdrücklich als beschwerdelegitimiert erklärt wird (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist mit dem Geschädigten der Träger des un- mittelbar angegriffenen oder verletzten Rechtsguts, der tatbeständliche Verletzte. Dabei braucht es eine unmittelbare Schadenszufügung. Bloss mittelbare zivil- rechtliche aber auch öffentlich-rechtliche Interessen genügen nicht. Dies gilt auch für den Anzeigeerstatter. Auch er ist nur zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (vgl. zum Ganzen Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 352; PKG 2000 Nr. 34 E. 1). a) Die X. sieht sich zur Beschwerdeführung berechtigt, da sie Tarifver- tragspartner der Tarmed-Verträge sei. Als Branchenverband der Krankenversi- cherer wache sie darüber, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen und ver-
E. 6 traglichen Bestimmungen einhalten. Der Branchenverband sei dadurch berührt,
dass gegen die Verträge, geschlossen mit der FMH beziehungsweise mit der
kantonalen Ärztegesellschaft, verstossen worden sei. Ein schutzwürdiges Inter-
esse an der Beschwerdeerhebung leitet sie daraus ab, dass das KVG ausdrück-
lich vorsehe, dass auch der Branchenverband Tarifverträge abschliessen könne.
Die Beschwerde der X. richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher eine
Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug im Sinne von Art. 146 StGB ein-
gestellt wurde. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut ist das Vermö-
gen. Da es im vorliegenden Fall nicht um das Vermögen des Verbandes, sondern
um dasjenige der einzelnen Krankenkassen geht, ist die X. auch nicht Trägerin
des als verletzt behaupteten Rechtsguts. Damit ist ihr auch kein unmittelbarer
Schaden erwachsen und es kommt ihr somit auch nicht die Stellung einer Ge-
schädigten, die gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist, zu.
Darüber hinaus vermag sich die X. auch nicht in anderer Weise auf ein schutz-
würdiges Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO berufen. Aus ihren Statu-
ten ergibt sich nämlich nicht, dass sie als Branchenverband den unmittelbaren
Schutz des (individuellen) Vermögens ihrer Mitglieder bezweckt, sondern nur,
dass sie deren wirtschaftliche Interessen im Allgemeinen vertritt. Die Vertretungs-
vollmacht beschränkt sich somit auf gerichtliche Auseinandersetzungen über
Vertrags- und Tarifdifferenzen (vgl. Art. 17 der Verbandsstatuten). Vorliegend
geht es jedoch nicht um die Einhaltung und Durchsetzung von Tarifverträgen,
sondern um die Verfolgung einer allfälligen Straftat. Die X. ist aber aufgrund der
Statuten nicht dazu berufen, auch in einem Strafverfahren die Interessen ihrer
Mitglieder, denen möglicherweise selbst Geschädigtenstellung zukommt, zu ver-
treten. Ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse, das die X. zur Beschwerdeer-
hebung legitimieren würde, zu verneinen, kann insofern auf ihre Beschwerde
nicht eingetreten werden.
b)
Bleibt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Krankenversicherer
selbst im vorliegenden Fall zur Beschwerdeführung legitimiert sind. In diesem
Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass drei der von der X. als Beschwerde-
führer in ihrer Eingabe aufgeführten Krankenversicherer auf die Vollmachtsertei-
lung an den Branchenverband verzichtet haben. Es handelt sich dabei um die
Y4., die Y14. sowie die Y38.. Die X. ist damit zum Vornherein nicht befugt, deren
Interessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten. Gleiches gilt für
die Y31., welche zwischenzeitlich mit der Y16. fusioniert hat und somit nicht mehr
selbstständiger Rechtsträger ist. Haben die vier genannten Krankenversicherer
E. 7 keine rechtsgültige Vollmacht erteilt, ist auf die Beschwerde der X. in deren Na-
men mangels Vertretungsbefugnis per se nicht einzutreten.
c)
Was die übrigen Krankenversicherer betrifft, ist zu prüfen, ob diese
durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein eigenes, rechtlich
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids be-
sitzen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt in diesem Zusammenhang in
ihrer Einstellungsverfügung aus, das Vorliegen eines Schadens bei den Kranken-
versicherern erscheine als fraglich. So könne argumentiert werden, dass sich die
Patienten anstatt den nicht als Kassenarzt zugelassenen Dr. med. B. aufzusu-
chen, sich im Spital hätten behandeln lassen können. Die ärztlichen Leistungen
wären somit ohnehin angefallen und von den Krankenkassen zu entschädigen
gewesen. Demgegenüber wendet die X. ein, die Krankenversicherer hätten Leis-
tungen für einen nicht zugelassenen Leistungserbringer bezahlt, deshalb sei da-
von auszugehen, dass sie auch Geschädigte seien.
ca)
Die Krankenversicherer sind durch den angefochtenen Entscheid
berührt, da sie zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung ste-
hen, auch wenn sie selbst keine Strafanzeige erhoben haben. Die Nähe zum
Gegenstand des Strafverfahrens ergibt sich auch daraus, dass es letztlich um die
Frage geht, ob durch arglistiges Verhalten der Ärzte Dr. med. B. und Dr. med. A.
von ihnen ungerechtfertigte Leistungen erwirkt wurden. Daneben ist als weitere
Voraussetzung zu prüfen, ob die Krankenversicherer durch die angefochtene
Einstellungsverfügung auch beschwert sind, somit ein rechtlich schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids besitzen. Dieses
kommt in erster Linie dem Geschädigten zu (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Geschä-
digter ist gemäss Lehre diejenige Person, welcher durch die der gerichtlichen
Beurteilung unterstehende Handlung unmittelbar ein Nachteil zugefügt wurde
oder - bei der versuchten Handlung beziehungsweise dem Gefährdungsdelikt -
zu erwachsen drohte (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafpro-
zessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 38 N. 1 mit weiteren Hinweisen). Für die
Stellung als Geschädigter muss, da der Geschädigte nicht bloss zur Beschwerde
legitimiert ist (Art. 139 Abs. 1 StPO), sondern gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 131 Abs. 4 StPO im Strafverfahren auch Zivilansprüche gel-
tend machen kann, unerheblich sein, ob im Untersuchungsverfahren ein Scha-
den auch tatsächlich bewiesen ist. Andernfalls könnte der gemäss Art. 131 StPO
dem Sachrichter vorbehaltene Entscheid über die allenfalls aufgrund eines be-
haupteten Schadens geltend gemachten Zivilansprüche gegenstandslos bezie-
hungsweise im Untersuchungsverfahren ohne Anspruchsprüfung vorweggenom-
E. 8 men werden. Entscheidend für die Stellung als Geschädigter und damit für die
Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO kann daher bloss
sein, dass eine natürliche oder juristische Person unmittelbar aus dem gleichen
Tatgeschehen, das Gegenstand des Strafverfahrens bildet, einen konkreten
Schaden ableitet. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des Entscheids besitzt mit anderen Worten bereits, wer in seiner wirk-
lichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist (vgl. Padrutt, a.a.O.,
S. 352). Jedoch muss, um der Substantiierungspflicht zu genügen, dargelegt
werden, worin die Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Es muss mit
anderen Worten der Nachweis erbracht werden, dass aus dem Tatgeschehen
ein möglicherweise dem Angeschuldigten anrechenbarer Schaden entstanden
ist. Im vorliegenden Fall wird den beiden Verzeigten die unberechtigte Erwirkung
einer Leistung durch die Krankenversicherer vorgeworfen. Sollten sich diese Vor-
würfe erhärten und die Abrechnungen als unrechtmässig erweisen, hätten die
Krankenversicherer Leistungen für einen nicht zugelassenen Leistungserbringer
bezahlt und dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten.
cb)
Vorliegend unterlassen es die Beschwerdeführer darzulegen, wel-
che Krankenversicherer aufgrund der fraglichen Vorgehensweise der beiden Ver-
zeigten tatsächlich in ihrem Vermögen geschädigt wurden. Es fehlt mithin am
Nachweis, dass die einzelnen Krankenversicherer konkrete Leistungen von Dr.
med. Bollhalder, abgerechnet über die Zulassungsnummer von Dr. med. A., be-
zahlt haben und dadurch eine Vermögensverminderung eingetreten ist. Die sich
in den Akten befindlichen Abrechnungsbelege (act. 4.26) betreffen ausschliess-
lich Rechnungen, die von der C. bezahlt wurden. Die C. ist aber gerade nicht als
Beschwerdeführerin aufgeführt. Weitere Unterlagen, welche Auskunft über einen
konkreten Schaden der einzelnen Krankenversicherer, herrührend durch un-
zulässige Rechnungen betreffend Dr. B., und damit ihre Qualifikation als Direkt-
geschädigte geben, fehlen. Insbesondere lässt sich aus den diversen tabellari-
schen Rechnungsstellungsstatistiken weder entnehmen, welche Positionen auf
Leistungserbringungen von Dr. B. zurückzuführen und in welchem Umfang diese
ausgefallen sind, noch welche Krankenkassen überhaupt involviert waren. Dass
dieser Nachweis möglich gewesen wäre, zeigt sich an den eingereichten Rech-
nungen betreffend die C.. Somit wurde seitens der Beschwerdeführer nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie durch die den beiden Verzeigten vorge-
worfenen Handlungen unmittelbar betroffen waren und ihnen dadurch auch ein
materieller Schaden zugefügt wurde. Der alleinige Umstand, dass sie im Falle
des unberechtigten Erwirkens einer Leistung durch einen nicht zugelassenen
E. 9 Arzt als Krankenversicherer grundsätzlich einen Schaden erlitten haben könnten,
reicht für ihre Legitimation nicht aus. Auf die Beschwerde der einzelnen Kranken-
versicherer ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
3.
Abgesehen von den fehlenden formellen Voraussetzungen ist die
Beschwerde auch materiell unbegründet. Der Straftatbestand des Betrugs setzt
in objektiver Hinsicht voraus, dass die Angeschuldigten die obligatorischen Kran-
kenversicherer durch arglistige Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa-
chen irregeführt und diese so zu einer schädigenden Vermögensdisposition ver-
anlasst haben. In subjektiver Hinsicht ist vorausgesetzt, dass die Angeschuldig-
ten vorsätzlich gehandelt haben und in der Absicht, sich oder einen anderen un-
rechtmässig zu bereichern. Aufgrund der Akten steht fest, dass zwischen den
Ärzten Dr. med. A. und Dr. med. B. ein Anstellungsverhältnis bestand (vgl. Dos-
sier 5-7). Die Angeschuldigten gingen gemäss eigenen Aussagen unter Berufung
auf Art. 9 des Tarmed-Vertrages davon aus, es sei bei einem Anstellungsverhält-
nis zulässig, dass ein angestellter Arzt seine Leistungen über die Zahlstellenre-
gisternummer seines Arbeitsgebers abrechnet und den Krankenkassen in Rech-
nung stellt. Aus einem Schreiben vom 4. Oktober 2005 der X. an Dr. med. A. (act.
7.8) ergeht sodann, dass Dr. med. A. sowohl telefonisch wie auch schriftlich eine
entsprechende Anfrage an die X. gestellt hat. Somit war - wie aus dem genannten
Schreiben explizit hervorgeht - der X. bekannt, dass zwischen Dr. med. A. und
Dr. med. B. ein Anstellungsverhältnis besteht und die Abrechnung der Leistungen
jeweils über die Zahlstellenregisternummer von Dr. med. A. erfolgt. Hatte die X.
spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis der Sachlage, liegt keine arglistige
Täuschung seitens der Angeschuldigten vor. Dies zeigt sich überdies auch
daran, dass in einzelnen der eingereichten Rechnungen zu Lasten der C. (act.
4.26) B. als Leistungserbringer ausdrücklich aufgeführt wurde. Hinzu kommt,
dass auch Zweifel darüber bestehen dürften, ob den Krankenkassen wirklich ein
Schaden erwachsen ist oder ob es sich bei den getätigten Leistungen nicht um
ein schädigendes Ergebnis ohne wirtschaftlichen Schaden handelt. Das schädi-
gende Ergebnis liegt in diesem Fall zwar vor, der Betroffene ist dennoch - wegen
Umständen, die ihm eigen sind - nicht geschädigt (vgl. Brehm, Berner Kommen-
tar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI/1/3/1, 2. Auflage 1998, N. 95 zu
Art. 41). Bedurften im vorliegenden Fall die Patienten wirklich einer ärztlichen
Behandlung, müsste wohl davon ausgegangen werden, dass sie sich anstatt von
Dr. med. B. von einem anderen, als Leistungserbringer zu Lasten der obligatori-
schen Krankenversicherung zugelassenen Arzt hätten behandeln lassen. In die-
sem Fall hätten die in Rechnung gestellten Leistungen von Dr. B. zwar zu einem
E. 10 schädigenden Ergebnis bei den Krankenkassen geführt, es wäre ihnen daraus jedoch kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden, da ihnen diese Kosten gleich- wohl, lediglich zu Gunsten eines anderen Leistungserbringers abgerechnet, an- gefallen wären. Somit dürfte neben der arglistigen Täuschung auch die Tatbe- standsvoraussetzung der schädigenden Vermögensdisposition nicht gegeben sein, was - im Falle des Eintretens - zu einer Abweisung der Beschwerde geführt hätte. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu Lasten der X. und der am Verfahren beteiligten Krankenversicherer. Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Unter- liegenden zusprechen. Da Dr. med. B. im vorliegenden Beschwerdeverfahren an- waltlich vertreten war, rechtfertigt es sich, ihm eine ausseramtliche Entschädi- gung zu gewähren. Dabei erscheint die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote von Fr. 4'847.40 einschliesslich Mehrwertsteuer dem zeitlichen Auf- wand und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Im Zusammenhang mit der Kostenverteilung gilt es zu berücksichtigen, dass die Y4., die Y14., die Y38. sowie Y31. gemäss Erwägung 2b am vorliegenden Verfahren mangels Vollmach- terteilung nicht teilnahmen, weshalb ihnen auch keine (gerichtlichen und ausser- amtlichen) Kosten auferlegt werden können.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter soli- darischer Haftung zu Lasten der X. und der Krankenkassen gemäss Ru- brum (ausgenommen Y4., Y14., Y31. und Y38.), die zudem Dr. med. B. ausseramtlich unter solidarsicher Haftung mit Fr. 4'847.40 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen haben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. Juli 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 13 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X ., Beschwerdeführerin, sowie der Y 1 ., Beschwerdeführerin, Y 2 ., Beschwerdeführerin, Y 3 ., Beschwerdeführerin, Y 4 ., Beschwerdeführerin, Y 5 ., Beschwerdeführerin, Y 6 ., Beschwerdeführerin, Y 7 ., Beschwerdeführerin, Y 8 ., Beschwerdeführerin, Y 9 ., Beschwerdeführerin, Y 1 0 ., Beschwerdeführerin, Y 1 1 ., Beschwerdeführerin, Y 1 2 ., Beschwerdeführerin, Y 1 3 ., Beschwerdeführerin, Y 1 4 ., Beschwerdeführerin, Y 1 5 ., Beschwerdeführerin, Y 1 6 ., Beschwerdeführerin, Y 1 7 ., Beschwerdeführerin, Y 1 8 ., Beschwerdeführerin, Y 1 9 ., Beschwerdeführerin,
2 Y 2 0 ., Beschwerdeführerin, Y 2 1 ., Beschwerdeführerin, Y 2 2 ., Beschwerdeführerin, Y 2 3 ., Beschwerdeführerin, Y 2 4 ., Beschwerdeführerin, Y 2 5 ., Beschwerdeführerin, Y 2 6 ., Beschwerdeführerin, Y 2 7 ., Beschwerdeführerin, Y 2 8 ., Beschwerdeführerin, Y 2 9 ., Beschwerdeführerin, Y 3 0 ., Beschwerdeführerin, Y 3 1 ., Beschwerdeführerin, Y 3 2 ., Beschwerdeführerin, Y 3 3 ., Beschwerdeführerin, Y 3 4 ., Beschwerdeführerin, Y 3 5 ., Beschwerdeführerin, Y 3 6 ., Beschwerdeführerin, Y 3 7 ., Beschwerdeführerin, Y 3 8 ., Beschwerdeführerin, Y 3 9 ., Beschwerdeführerin, Y 4 0 ., Beschwerdeführerin, Y 4 1 . (seit 2004 aufgelöst, neu: Y 4 2 ., Beschwerdeführerin, Y 4 3 ., Beschwerdeführerin, Y 4 4 ., Beschwerdeführerin, Y 4 5 ., Beschwerdeführerin, Y 4 6 ., Beschwerdeführerin, Y 4 7 ., Beschwerdeführerin, Y 4 8 ., Beschwerdeführerin, Y 4 2 ., Beschwerdeführerin, Y 4 9 ., Beschwerdeführerin, Y 5 0 ., Beschwerdeführerin, Y 5 1 ., Beschwerdeführerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen
3 die E i n s t e l l u n g s v e r f ü g u n g d e r S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n vom 26. Februar 2008, mitgeteilt am 29. Februar 2008, in Sa- chen der Beschwerdeführerinnen gegen Dr. med. B ., Angeschuldigter und Be- schwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, und gegen Dr. med. A., Angeschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Betrug, hat sich ergeben:
4 A. Am 16. Oktober 2007 reichte die X. (nachstehend: X.), handelnd durch die Geschäftsstelle X., Strafanzeige wegen versuchter und/oder vollende- ter Vermögensdelikte gegen die Ärzte Dr. med. A. und Dr. med. B. ein. Darin wird geltend gemacht, Dr. med. B. habe von 2004 bis Mai 2006 Leistungen über die Zahlstellenregisternummer von Dr. med. A. abgerechnet, obwohl er hierfür nicht berechtigt gewesen sei, da er als Leistungserbringer zu Lasten der obligatori- schen Krankenversicherung nicht zugelassen worden war. Damit habe er sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht Straftatbestände erfüllt. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 eröffnete die Staatsanwalt- schaft Graubünden nach Prüfung der Anzeige eine Strafuntersuchung gegen Dr. med. A. und Dr. med. B. wegen Betrugs. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 26. Februar 2008, mitgeteilt am 29. Februar 2008, das Strafverfahren gegen Dr. med. A. und Dr. med. B. wegen Betrugs ein. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- wurden gestützt auf Art. 156 Abs. 1 StPO Dr. med. A. auferlegt mit der Begründung, dieser habe aufgrund einer Un- terlassung die Einleitung der Strafuntersuchung veranlasst. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liessen die X. und 51 verschie- dene Krankenversicherer am 19. März 2008 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben, wobei das folgende Rechtsbegehren gestellt wurde: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26./29.2.2008 sei aufzuheben und die Staatsan- waltschaft zu beauftragen, das eröffnete Strafverfahren gegen A. und B. fortzusetzen. 2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom
28. März 2008 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Dr. med. A. beantragte mit Schreiben vom 1. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 liess B. beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde voll- umfänglich abzuweisen. Beides habe unter solidarischer Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Beschwerdeführer zu erfolgen. Gleichzeitig forderte er
5 die Einholung der schriftlichen Vollmachten der 51 beschwerdeführenden Kran- kenversicherer. F. Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 forderte das Kantonsgerichtspräsi- dium von Graubünden die X. auf, der Beschwerdekammer innert Frist die Voll- machten der 51 genannten Krankenversicherer einzureichen. Dabei wies es dar- auf hin, dass bei Ausbleiben der angeforderten Vollmachten auf Verzicht der be- treffenden Krankenversicherer betreffend ihrer Vertretung durch die X. geschlos- sen werde. G. Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 reichte der Rechtsvertreter der X. die schriftlichen Vollmachten von insgesamt 47 Krankenversicherern ein. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen der Untersu- chungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochte- nen Entscheid berührt ist und - als kumulativ erforderliche zweite Bedingung - ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Direktgeschädigten gegeben, der vom Gesetz denn auch ausdrücklich als beschwerdelegitimiert erklärt wird (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist mit dem Geschädigten der Träger des un- mittelbar angegriffenen oder verletzten Rechtsguts, der tatbeständliche Verletzte. Dabei braucht es eine unmittelbare Schadenszufügung. Bloss mittelbare zivil- rechtliche aber auch öffentlich-rechtliche Interessen genügen nicht. Dies gilt auch für den Anzeigeerstatter. Auch er ist nur zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (vgl. zum Ganzen Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 352; PKG 2000 Nr. 34 E. 1). a) Die X. sieht sich zur Beschwerdeführung berechtigt, da sie Tarifver- tragspartner der Tarmed-Verträge sei. Als Branchenverband der Krankenversi- cherer wache sie darüber, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen und ver-
6 traglichen Bestimmungen einhalten. Der Branchenverband sei dadurch berührt, dass gegen die Verträge, geschlossen mit der FMH beziehungsweise mit der kantonalen Ärztegesellschaft, verstossen worden sei. Ein schutzwürdiges Inter- esse an der Beschwerdeerhebung leitet sie daraus ab, dass das KVG ausdrück- lich vorsehe, dass auch der Branchenverband Tarifverträge abschliessen könne. Die Beschwerde der X. richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug im Sinne von Art. 146 StGB ein- gestellt wurde. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut ist das Vermö- gen. Da es im vorliegenden Fall nicht um das Vermögen des Verbandes, sondern um dasjenige der einzelnen Krankenkassen geht, ist die X. auch nicht Trägerin des als verletzt behaupteten Rechtsguts. Damit ist ihr auch kein unmittelbarer Schaden erwachsen und es kommt ihr somit auch nicht die Stellung einer Ge- schädigten, die gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist, zu. Darüber hinaus vermag sich die X. auch nicht in anderer Weise auf ein schutz- würdiges Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO berufen. Aus ihren Statu- ten ergibt sich nämlich nicht, dass sie als Branchenverband den unmittelbaren Schutz des (individuellen) Vermögens ihrer Mitglieder bezweckt, sondern nur, dass sie deren wirtschaftliche Interessen im Allgemeinen vertritt. Die Vertretungs- vollmacht beschränkt sich somit auf gerichtliche Auseinandersetzungen über Vertrags- und Tarifdifferenzen (vgl. Art. 17 der Verbandsstatuten). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Einhaltung und Durchsetzung von Tarifverträgen, sondern um die Verfolgung einer allfälligen Straftat. Die X. ist aber aufgrund der Statuten nicht dazu berufen, auch in einem Strafverfahren die Interessen ihrer Mitglieder, denen möglicherweise selbst Geschädigtenstellung zukommt, zu ver- treten. Ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse, das die X. zur Beschwerdeer- hebung legitimieren würde, zu verneinen, kann insofern auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. b) Bleibt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Krankenversicherer selbst im vorliegenden Fall zur Beschwerdeführung legitimiert sind. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass drei der von der X. als Beschwerde- führer in ihrer Eingabe aufgeführten Krankenversicherer auf die Vollmachtsertei- lung an den Branchenverband verzichtet haben. Es handelt sich dabei um die Y4., die Y14. sowie die Y38.. Die X. ist damit zum Vornherein nicht befugt, deren Interessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten. Gleiches gilt für die Y31., welche zwischenzeitlich mit der Y16. fusioniert hat und somit nicht mehr selbstständiger Rechtsträger ist. Haben die vier genannten Krankenversicherer
7 keine rechtsgültige Vollmacht erteilt, ist auf die Beschwerde der X. in deren Na- men mangels Vertretungsbefugnis per se nicht einzutreten. c) Was die übrigen Krankenversicherer betrifft, ist zu prüfen, ob diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein eigenes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids be- sitzen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt in diesem Zusammenhang in ihrer Einstellungsverfügung aus, das Vorliegen eines Schadens bei den Kranken- versicherern erscheine als fraglich. So könne argumentiert werden, dass sich die Patienten anstatt den nicht als Kassenarzt zugelassenen Dr. med. B. aufzusu- chen, sich im Spital hätten behandeln lassen können. Die ärztlichen Leistungen wären somit ohnehin angefallen und von den Krankenkassen zu entschädigen gewesen. Demgegenüber wendet die X. ein, die Krankenversicherer hätten Leis- tungen für einen nicht zugelassenen Leistungserbringer bezahlt, deshalb sei da- von auszugehen, dass sie auch Geschädigte seien. ca) Die Krankenversicherer sind durch den angefochtenen Entscheid berührt, da sie zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung ste- hen, auch wenn sie selbst keine Strafanzeige erhoben haben. Die Nähe zum Gegenstand des Strafverfahrens ergibt sich auch daraus, dass es letztlich um die Frage geht, ob durch arglistiges Verhalten der Ärzte Dr. med. B. und Dr. med. A. von ihnen ungerechtfertigte Leistungen erwirkt wurden. Daneben ist als weitere Voraussetzung zu prüfen, ob die Krankenversicherer durch die angefochtene Einstellungsverfügung auch beschwert sind, somit ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids besitzen. Dieses kommt in erster Linie dem Geschädigten zu (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Geschä- digter ist gemäss Lehre diejenige Person, welcher durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstehende Handlung unmittelbar ein Nachteil zugefügt wurde oder - bei der versuchten Handlung beziehungsweise dem Gefährdungsdelikt - zu erwachsen drohte (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 38 N. 1 mit weiteren Hinweisen). Für die Stellung als Geschädigter muss, da der Geschädigte nicht bloss zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 139 Abs. 1 StPO), sondern gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 131 Abs. 4 StPO im Strafverfahren auch Zivilansprüche gel- tend machen kann, unerheblich sein, ob im Untersuchungsverfahren ein Scha- den auch tatsächlich bewiesen ist. Andernfalls könnte der gemäss Art. 131 StPO dem Sachrichter vorbehaltene Entscheid über die allenfalls aufgrund eines be- haupteten Schadens geltend gemachten Zivilansprüche gegenstandslos bezie- hungsweise im Untersuchungsverfahren ohne Anspruchsprüfung vorweggenom-
8 men werden. Entscheidend für die Stellung als Geschädigter und damit für die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO kann daher bloss sein, dass eine natürliche oder juristische Person unmittelbar aus dem gleichen Tatgeschehen, das Gegenstand des Strafverfahrens bildet, einen konkreten Schaden ableitet. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids besitzt mit anderen Worten bereits, wer in seiner wirk- lichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 352). Jedoch muss, um der Substantiierungspflicht zu genügen, dargelegt werden, worin die Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Es muss mit anderen Worten der Nachweis erbracht werden, dass aus dem Tatgeschehen ein möglicherweise dem Angeschuldigten anrechenbarer Schaden entstanden ist. Im vorliegenden Fall wird den beiden Verzeigten die unberechtigte Erwirkung einer Leistung durch die Krankenversicherer vorgeworfen. Sollten sich diese Vor- würfe erhärten und die Abrechnungen als unrechtmässig erweisen, hätten die Krankenversicherer Leistungen für einen nicht zugelassenen Leistungserbringer bezahlt und dadurch einen unmittelbaren Schaden erlitten. cb) Vorliegend unterlassen es die Beschwerdeführer darzulegen, wel- che Krankenversicherer aufgrund der fraglichen Vorgehensweise der beiden Ver- zeigten tatsächlich in ihrem Vermögen geschädigt wurden. Es fehlt mithin am Nachweis, dass die einzelnen Krankenversicherer konkrete Leistungen von Dr. med. Bollhalder, abgerechnet über die Zulassungsnummer von Dr. med. A., be- zahlt haben und dadurch eine Vermögensverminderung eingetreten ist. Die sich in den Akten befindlichen Abrechnungsbelege (act. 4.26) betreffen ausschliess- lich Rechnungen, die von der C. bezahlt wurden. Die C. ist aber gerade nicht als Beschwerdeführerin aufgeführt. Weitere Unterlagen, welche Auskunft über einen konkreten Schaden der einzelnen Krankenversicherer, herrührend durch un- zulässige Rechnungen betreffend Dr. B., und damit ihre Qualifikation als Direkt- geschädigte geben, fehlen. Insbesondere lässt sich aus den diversen tabellari- schen Rechnungsstellungsstatistiken weder entnehmen, welche Positionen auf Leistungserbringungen von Dr. B. zurückzuführen und in welchem Umfang diese ausgefallen sind, noch welche Krankenkassen überhaupt involviert waren. Dass dieser Nachweis möglich gewesen wäre, zeigt sich an den eingereichten Rech- nungen betreffend die C.. Somit wurde seitens der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie durch die den beiden Verzeigten vorge- worfenen Handlungen unmittelbar betroffen waren und ihnen dadurch auch ein materieller Schaden zugefügt wurde. Der alleinige Umstand, dass sie im Falle des unberechtigten Erwirkens einer Leistung durch einen nicht zugelassenen
9 Arzt als Krankenversicherer grundsätzlich einen Schaden erlitten haben könnten, reicht für ihre Legitimation nicht aus. Auf die Beschwerde der einzelnen Kranken- versicherer ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 3. Abgesehen von den fehlenden formellen Voraussetzungen ist die Beschwerde auch materiell unbegründet. Der Straftatbestand des Betrugs setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Angeschuldigten die obligatorischen Kran- kenversicherer durch arglistige Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen irregeführt und diese so zu einer schädigenden Vermögensdisposition ver- anlasst haben. In subjektiver Hinsicht ist vorausgesetzt, dass die Angeschuldig- ten vorsätzlich gehandelt haben und in der Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern. Aufgrund der Akten steht fest, dass zwischen den Ärzten Dr. med. A. und Dr. med. B. ein Anstellungsverhältnis bestand (vgl. Dos- sier 5-7). Die Angeschuldigten gingen gemäss eigenen Aussagen unter Berufung auf Art. 9 des Tarmed-Vertrages davon aus, es sei bei einem Anstellungsverhält- nis zulässig, dass ein angestellter Arzt seine Leistungen über die Zahlstellenre- gisternummer seines Arbeitsgebers abrechnet und den Krankenkassen in Rech- nung stellt. Aus einem Schreiben vom 4. Oktober 2005 der X. an Dr. med. A. (act. 7.8) ergeht sodann, dass Dr. med. A. sowohl telefonisch wie auch schriftlich eine entsprechende Anfrage an die X. gestellt hat. Somit war - wie aus dem genannten Schreiben explizit hervorgeht - der X. bekannt, dass zwischen Dr. med. A. und Dr. med. B. ein Anstellungsverhältnis besteht und die Abrechnung der Leistungen jeweils über die Zahlstellenregisternummer von Dr. med. A. erfolgt. Hatte die X. spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis der Sachlage, liegt keine arglistige Täuschung seitens der Angeschuldigten vor. Dies zeigt sich überdies auch daran, dass in einzelnen der eingereichten Rechnungen zu Lasten der C. (act. 4.26) B. als Leistungserbringer ausdrücklich aufgeführt wurde. Hinzu kommt, dass auch Zweifel darüber bestehen dürften, ob den Krankenkassen wirklich ein Schaden erwachsen ist oder ob es sich bei den getätigten Leistungen nicht um ein schädigendes Ergebnis ohne wirtschaftlichen Schaden handelt. Das schädi- gende Ergebnis liegt in diesem Fall zwar vor, der Betroffene ist dennoch - wegen Umständen, die ihm eigen sind - nicht geschädigt (vgl. Brehm, Berner Kommen- tar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI/1/3/1, 2. Auflage 1998, N. 95 zu Art. 41). Bedurften im vorliegenden Fall die Patienten wirklich einer ärztlichen Behandlung, müsste wohl davon ausgegangen werden, dass sie sich anstatt von Dr. med. B. von einem anderen, als Leistungserbringer zu Lasten der obligatori- schen Krankenversicherung zugelassenen Arzt hätten behandeln lassen. In die- sem Fall hätten die in Rechnung gestellten Leistungen von Dr. B. zwar zu einem
10 schädigenden Ergebnis bei den Krankenkassen geführt, es wäre ihnen daraus jedoch kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden, da ihnen diese Kosten gleich- wohl, lediglich zu Gunsten eines anderen Leistungserbringers abgerechnet, an- gefallen wären. Somit dürfte neben der arglistigen Täuschung auch die Tatbe- standsvoraussetzung der schädigenden Vermögensdisposition nicht gegeben sein, was - im Falle des Eintretens - zu einer Abweisung der Beschwerde geführt hätte. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu Lasten der X. und der am Verfahren beteiligten Krankenversicherer. Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Unter- liegenden zusprechen. Da Dr. med. B. im vorliegenden Beschwerdeverfahren an- waltlich vertreten war, rechtfertigt es sich, ihm eine ausseramtliche Entschädi- gung zu gewähren. Dabei erscheint die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote von Fr. 4'847.40 einschliesslich Mehrwertsteuer dem zeitlichen Auf- wand und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Im Zusammenhang mit der Kostenverteilung gilt es zu berücksichtigen, dass die Y4., die Y14., die Y38. sowie Y31. gemäss Erwägung 2b am vorliegenden Verfahren mangels Vollmach- terteilung nicht teilnahmen, weshalb ihnen auch keine (gerichtlichen und ausser- amtlichen) Kosten auferlegt werden können.
11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen unter soli- darischer Haftung zu Lasten der X. und der Krankenkassen gemäss Ru- brum (ausgenommen Y4., Y14., Y31. und Y38.), die zudem Dr. med. B. ausseramtlich unter solidarsicher Haftung mit Fr. 4'847.40 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen haben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: